Satzung des Fußball-Club Bitburg 1919 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der im Juni 1919 in Bitburg gegründete Sportverein führt den Namen „Fußball-Club Bitburg 1919 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Bitburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich ein Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des BGB.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung einer juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages trotz entsprechender Mahnung und Fristsetzung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, von Umlagen und Sonderbeiträgen legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, die Ordnungen des Vereins zu befolgen, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderung
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
Kosten, die dem Verein aufgrund dieser fehelenden Informationen entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief mitzuteilen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen alle Maßregelungen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung/Aushang im Vereinsheim, im offiziellen Mitteilungsblatt der Stadt Bitburg (z. Zt. Bitburger Stadt- und Landbote) sowie durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Eine persönliche, schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht nicht.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstands
b) Bericht der Abteilungsleiter
c) Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit erforderlich
f) Anträge
g) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, so muss geheim abgestimmt werden.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind schriftlich mit Begründung bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus :
1. Der/dem 1. Vorsitzenden
2. Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem/der Schatzmeister/in
4. Dem/der Geschäftsführer/in
Der Verein wird im Außenverhältnis gemäß § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (gemäß Ziffer 1) sowie den Leitern der Abteilungen Seniorenfußball, Frauen- und Mädchenfußball, Jugendfußball, Tischtennis, Boxsport und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ressortleiter werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands beantragt. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (durch Rücktritt, Amtsniederlegung oder sonstige Gründe) ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
9. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte des Vereins. Er hat den geschäftsführenden Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.
§ 10 Abteilungen und Ausschüsse
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gebildet. Die Abteilungen werden jeweils von einem Abteilungsleiter geleitet. Ihnen werden feste Aufgaben übertragen.
Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt auf der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Nr. 2.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereinsverantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
2. Für die Bereiche Seniorenfußball, Jugendfußball, Frauen- und Mädchenfußball, Boxsport und Tischtennis sowie für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit können Ausschüsse gebildet werden.
Über die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheiden die einzelnen Abteilungen.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung, der Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Eindrittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bitburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Bitburg, 04.04.2014
Roland Feldges
1.Vorsitzender